Geheimpapier

Geheimpapier der neuen Regierung

Gesetzesentwurf der neugebildeten Sozialkommission der Koalitionsverhandlungen FDP – CDU 18.10.2009.

( Gesetz über die gesetzlich vorgeschriebene Abschaffung der Armut in Deutschland) (GügvAAD)

1.         Aufgabenstellung

1.1.      Sofortmaßnahmen

1.2.      Bevölkerungsstruktur

1.3.      Aufteilung der Zuschüsse

2.         Sozialbereich

2.1.      Sozialhilfeempfänger

2.2.      Arbeitslose

2.3.      Rentner

2.4.      Behinderte

2.5.      Opfer der DDR Diktatur

1.             Aufgabenstellung.

Um dem zu erwartenden Staatbankrott Einhalt zu gebieten sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, den Wohlstand der o.g. Bevölkerungsgruppen dauerhaft zu gewährleisten.

1.1.      Sofortmaßnahmen.

Die Neueinstufung bei den Sozialleistungen erforderlich.

Durchführungsbestimmungen werden kurzfristig erlassen.

1.2.      Bevölkerungsstruktur.

Die fortgesetzte Überalterung innerhalb der Bevölkerung ist nicht mehr zu bremsen. Deutlich wird diese Tatsache hier im Bundestag. In den einzelnen Bundesländern ist diese negative Tendenz insoweit zu verbessern, in dem kurzfristig 2 000 000 arbeitswillige Jungausländer in den noch zu errichtenden Arbeitslagern einquartiert werden.

1.3.      Aufteilung der Staatszuschüsse.

Durch den sich erhöhenden Defizit des Bundeshaushaltes macht sich eine sofortige Neuverteilung der Vermögensstruktur innerhalb der vom Staat alimentierten Bevölkerungsschicht notwendig. Es gelten ab sofort folgende Höchstgrenzen der staatlichen Bezuschussung.

2.   Sozialbereich.

Hier sind Sofortmaßnahmen unverzüglich durchzuführen. Ein Aufschub wird nicht geduldet. Die Abänderung der einschlägigen Gesetze ist kurzfristig zu verwirklichen. Termin: 01.01.2010

2.1.      Sozialhilfeempfänger im heutigen Sinne des Gesetzes wird es ab dem 01.05.2010 nicht mehr geben.

§ 1 Jede notleidende Person erhält nach Antrag, (hier ist der 122 seitige Antrag Nr. Sw-2002-01-12-BRfS- zu verwenden). Eine monatliche Unterstützung. Zusätzlich erhalten alle Personen nach § 4 bei Nachweis einer gemeinnützigen Arbeit, Kläranlage, Friedhof, Beerdigungsinstitut, Steinbruch und ähnliche Leichtarbeitsstätten einen täglichen Zuschuss in Höhe von 2, 49 € täglich.

§ 1a Vom Zuschuss nach § 1 und § 4 dieses Gesetzes sind 1,99 € an eine neu zu schaffende Gebühreneinzugsgesellschaft für Zusatzversorgungsgelder für   sozial Minderbemittelte nach dem Gesetz für den sozialen Ausgleich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in der Fassung vom 18.11.09 und der Ergänzung zur Fassung vom 18.11.09, vom 19.11.2009 und den Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 20.11.2009 mit den Ergänzungen des Gesetzes für die Erhaltung und die Stärkung der Zahlungsfähigkeit der  Bundesregierung  vom 22.11.2009 in der II Durchführungsbestimmung vom 24.11.2009 des Ministeriums für Finanzen und der Ersten Bestimmung  zur Durchsetzung der Abschaffung der Nichtsesshaftigkeit einzelner Wohnungsloser, nach den Richtlinien des Ministeriums des Innern in der Durchführungsverordnung vom 25.11. 2009 des Regierungspräsidiumsämter der zuständigen Länderkammern in der Fassung vom 26.11.2009 , abgeändert und ergänzt in der Neufassung vom 29.11.2009 und den Ministerialbeschlüssen des Bundestagsausschusses für die Richtigstellung der Auszahlungen bei Bürgern mit deutscher Staatsangehörigkeit  nach dem Formular Sw-2005-01-12-BRfS und dem Ergänzungsformular 0007-3334567-234 BGT-.

Erläuterung zu § 1: Dieser Kurzantrag bewirkt eine starke Filterfunktion. Experten erwarten eine Reduzierung der Antragsflut um bis zu 60 %.

§ 2 Nach Sichtung der Anträge durch die zuständigen Behörden, ( es sind dies das Amt neu zu schaffende Amt für Formularaufsicht, die bestehende Sozialämter der Kreise und Kommunen, das Bundesamt für Statistik und das BKA Wiesbaden). —-

§ 3 Nach Rücklauf der Anträge hat eine neu zu schaffende Kommission auf Länderebene eine Einzelfallprüfung sicherzustellen. (Die Kommission ist paritätisch zu besetzen. Auf keinen Fall sind Vertreter der Arbeitslosenverbände, der Caritas, dem diakonischen Werk und dem VdK, zu berücksichtigen.)

§ 4 Über die Höhe der Zuwendung, pro Person,  entscheidet die Bundesregierung.

Hier ist ein Regelsatz von 0,49 € vorgesehen. Dieser Betrag erhöht sich an gesetzlichen Feiertagen um 0,001 €. Das Geld ist täglich auszuzahlen. (die notwendigen Zahlämter sind sofort einzurichten. Termin: 31.02.10.)

2.2.      Arbeitlose

§ 4 Für die nach der kurzfristigen Durchsetzung der Harzt- Direktiven sind die verbleibenden Arbeitslosen den o.g. §§ 1 bis 3 gleichzusetzen.

2.3.      Rentner

§ 5  Für Rentner ist bis zum 01.01.11 eine Sonderrente zu zahlen. Anspruchsberechtigt ist jeder Rentner der das 97. Lebensjahr überschritten hat und eine Lebensarbeitszeit von mindestens 89 Jahren nachweisen kann. Frauen erhalten diese Zusatzrente schon mit dem Erreichen des 100. Lebensjahres. Hier ist insoweit eine Einschränkung zu machen, da das schriftliche Einverständnis beider Elternteile notwendig ist.

§ 6  Jeder Rentner erhält eine allgemeine Lebenserhaltungsrente in Höhe von 199,98 € monatlich.

$ 6a Für Akademiker und Berufssportler erhöht sich die Rente. Das BfA zahlt die eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe von 5600 €.

§ 7 diese nach § 6a zu zahlende Zusatzrente erhalten alle Bedienstete des öffentlichen Dienstes insofern ihre letzte Diensteinstufung im gehobenen Dienst endete.

§ 8 Eine Bezuschussung nach § 6a erhalten alle SED Kader und Mitarbeiter des MfS.

§ 8a alle Mitarbeiter des früheren MfS welche mit einem Offiziersrang 1990 in den verdienten Ruhestand versetzt wurden, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Lastenausgleich in Höhe von 4499, 99 €. Die Gelder sind unbürokratisch nach Vorlage des letzten Dienstausweises bei der zuständigen Rentenbearbeitungsstelle zu gewähren.

2.4.      Behinderte

§ 9  Behindert im Sinne des Gesetzes gibt es nicht. Sie sind in allen Belangen des täglichen Lebens den Bürgern gleichzustellen. Sollte eine Arbeitskraftreduzierung vorhanden sein, so ist diese nicht als Behinderung zu werten, sondern als natürliche Einschränkung ihrer Arbeitskraft.

Für Personen, welche einer natürlichen Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit unterliegen, sind  umgehend geeignete Arbeitsplätze zu schaffen. Termin 2095.

§ 9a Übergangsregeln: bis zum Jahre 2085 müssen die öffentlichen Verwaltungen  verwertbare Pläne erarbeiten, welche dann bis zum Jahre 2095 die Umsetzung der geforderten Arbeitsplatzbeschaffungsmaßnahmen garantiert.

§ 9a1 Alle Pläne sind in fünffacher Ausfertigung zu errichten. Für die sachgemäße und fachlich richtige Prüfung der Anträge sind gesonderte Planfeststellungs- und Prüfämter zu schaffen.

§ 9a 2 Alle geprüften Pläne sind, nach erneuter Durchsicht durch das Bundesamt für Statistik und dem geologischen Landesamt, sowie dem Bundesaufsichtsamt für die Einhaltung der Einhaltung der Richtlinien der EG Verordnung 2345-345-ede-/z7 zu überprüfen.

§ 9b  Finanziell ist der  Personenkreis nach § 9 den Berechtigten nach den §§ 1 bis 4 gleichzustellen.

2.5.      Opfer der DDR Diktatur.

§ 10 Es ist sofort eine Historikerkommission zu gründen. Möglichst mit ausreichender DDR Erfahrung.

§ 10a Das Gesetz schreibt vor, dass 100 % der Kommissionsmitglieder aus den neuen Bundesländern kommen und dort ihr Studium noch in der DDR beendet haben. Eine frühere SED Mitgliedschaft wäre wünschenswert.

§ 10a1 Die Mindestzahl der Mitglieder sollte 200 Personen nicht unterschreiten.

§ 10b die Kommission nach § 10a hat umgehend festzustellen, dass es in der DDR keine Diktatur im Sinne des Gesetzes gab.

§ 10c Jedem Kommissionsmitglied steht für die Dauer der Mitgliedschaft eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 6500 € zu. Diese Aufwandsentschädigung ist steuerfrei.

§ 10d Für Historiker, welche schon in der DDR wissenschaftliche Veröffentlichungen publizierten, erhalten zusätzlich zu den nach § 10c gezahlte Gelder, ein einmaliges Begrüßungsgeld in Höhe von 12 000 €. Dieses Begrüßungsgeld ist gekoppelt mit dem freiwilligen Eintritt in die SPD.

Erläuterung zu § 10d: Es wird erwartet, dass das Begrüßungsgeld in voller Höhe der Parteikasse der SPD gespendet wird. Selbstverständlich ist dieser Betrag voll steuerabzugsfähig.

Erläuterungen zum § 10 des Gesetzes über die Abschaffung der Armut:

Da mit einer Tagungsdauer von wenigstens 12 Jahren gerechnet wird, bis die nach §10b  vorgeschriebene Entscheidungsfindung zu erwarten ist, sind umgehend vorläufige Bestimmungen als sogenanntes Vorschaltgesetz zu verwirklichen.

Entwurf des Vorschaltgesetz zum Gesetz über die sofortige Abschaffung der Armut in Deutschland.

§ 1 Das noch zu beschließende Gesetz gegen die gesetzliche Abschaffung der Arbeit in Deutschland ist mit sofortiger Wirkung  durch das noch zu beschließende Vorschaltgesetz zur Einführung des Gesetzes zur gesetzlichen Abschaffung der Armut in Deutschland als rechtsverbindlich zu erklären. Bis zum endgültigen Inkrafttreten des Gesetzes zur gesetzlichen Abschaffung der Armut, in der Fassung vom 15.11.2009, ist das Vorschaltgesetz umgehend zu beschließen und in Kraft zu setzen.

Gezeichnet und beschlossen

Die neugegründete Sozialkommission der Bundesregierung

Berlin, 20.10.2009

Geprüft und bestätigt:

Der Minister für Arbeit und Soziales der Bundesregierung Deutschland

Berlin, 19.10.2009

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